Satzung der Europäische Kulturwerkstatt e.V. (EKW)
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr
- Die Gesellschaft führt den Namen „Europäische Kulturwerkstatt“ e.V. (Unterzeile: Internat. Gesellschaft zur Förderung von Theater, Musik und Kunst) und hat ihren Sitz in: Berlin (D). Die Gesellschaft ist im Vereinsregister Berlin eingetragen. Die Gesellschaft soll als gemeinnützig geführt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zwecke der Gesellschaft
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Die Gesellschaft ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck der Förderung kultureller Zwecke.
- Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.
- Ziele der Gesellschaft sind:
1. die Förderung eines europäischen Kulturaustausches im Bereich Musiktheater durch Künstlerbegegnungen, Kolloquien, wissenschaftliche Seminare, etc. 2. die Förderung junger Bühnenkünstler (z.B. Gesangswettbewerbe, Konzerte, Stipendien, Festivalteilnahmen, etc.) sowie der Berliner Grammophoniker 3. Zusammenarbeit mit der Scala-Akademie für Gesang und Entertainment Berlin i. S. d. § 57 AO im ideellen und konzeptionellen Bereich 4. Unterstützung von hilfsbedürftigen künstlerischen Berufsanfängern und älteren Bühnenkünstlern, die nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen i. S. d. § 53 der Abgabenordnung (AO) z. B. Benefizkonzerte, Ehrengaben, etc. 5. Pflege von Erbe und Tradition auf dem Gebiet von Musik und Theater, z.B. der Kunstgattung Operette (künstl. Programme, wiss. Archivforschung, etc.) 6. künstlerische Leitung von Kulturprojekten im Kunstgenre Operette, wie z. B. Meisterkurse, Workshops, Kooperationen, Unterricht, Veranstaltungen, etc.)
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern 2. Ehrenmitglieder 3. Kuratorium
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für die Gesellschaft und ihre Zielstellung erworben haben. Ihr Status ist der eines aktiven Mitgliedes und wird vom Präsidium vorgeschlagen. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Kultur und Politik, die der Gesellschaft beratend zur Seite stehen und die Ziele nach außen fördern und öffentlich vertreten. Ehrenmitglieder und Kuratoriumsmitglieder (auf Antrag) sind von der Beitrags-zahlung befreit. Gründungsmitglieder können einen halbierten Jahresbeitrag zahlen.
- Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme das Präsidium entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann durch eine schriftliche Erklärung an das Präsidium zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch einen schriftlichen Bescheid.
- Der Ausschluss kann erfolgen:
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen der Gesellschaft - bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundregeln des demokratischen Rechtsstaates
- Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich beantragt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Recht-fertigung zu geben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, auf der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beiträge, Einnahmen und Ausgaben
- Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, den Überschüssen aus Veranstaltungen, Spenden, Zuschüssen und dergleichen. Einnahmen aus Veranstaltungen sind nur von untergeordneter Bedeutung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt das Haushaltsbudget im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sowie Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge.
§ 6 Organe der Gesellschaft
- Die Führung der Gesellschaft erfolgt ehrenamtlich.
- Organe sind:
a.) das Präsidium, b.) die Mitgliederversammlung
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. Präsidiums können weitere organi-satorische Gremien für besondere Aufgaben und Produktionen geschaffen werden.
§ 7 Präsidium und Kassenwart
- Das Präsidium besteht aus 4 Personen. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident die ausschlaggebende Stimme.
- Der Verein wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassenwart, sowie einen Beisitzer. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) allein. Der Präsident ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
- Dem Präsidium obliegt die Aufgabe, jährlich einen Arbeitsplan zu erstellen. Aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht des Präsidiums folgt weiterhin die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Buchführung. Wird diese einem Drittem übertragen, verbleiben dem Präsidium zumindest Überwachungsaufgaben. Des Weiteren obliegt dem Präsidenten der Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung. Dazu ist in einem Jahresbericht eine Gegen-überstellung von Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen.
- Der Kassenprüfer ist ein gewähltes Mitglieder der Gesellschaft.
- Dem Kassenprüfer obliegt die Kassenprüfung, die einmal jährlich durchzuführen ist und deren Ergebnis durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Der Kassenprüfer stellt den Antrag auf Entlastung des Präsidiums.
- Das Präsidium kann nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter des Vereins bestellen. Seine Stellung innerhalb des Vereins ist im Einzelnen in einer Geschäftsordnung zu regeln.
§ 8 Wahl
- Das Präsidium und der Kassenprüfer werden alle 3 Jahre gewählt.
- Die Wahl erfolgt offen, sofern kein Mitglied widerspricht.
- Zur Gültigkeit der Wahl muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Wenn im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche absolute Mehrheit erhalten hat, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. In diesem zweiten Wahlgang ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahlleiterlos.
§ 9 Niederschrift
- Beschlüsse des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Ein Tätigkeitsbericht wird nach bedarfsgemäßer Anforderung erarbeitete.
§ 10 Versammlungen und Ladefrist
- Aufgaben und Kompetenzen der ordentlichen Mitgliederversammlung
a. Wahl und Abberufung des Präsidiums b. Wahl des Kassenprüfers c. Festlegen der Höhe der Mitgliedsbeiträge d. Beschluss über den Jahresabschluss und Beschluss über die Entlastung des Präsidiums e. Beschluss über ein Jahresbudget f. Satzungsänderungen g. Ausschluss von Mitgliedern h. Auflösung der Gesellschaft
- Als satzungsgemäße Versammlung gelten:
- eine ordentliche Mitgliederversammlung - eine außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche und ordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ¼ der Mitglieder anwesend sind.
- Die Ladungsfrist von 4 Wochen für die ordentliche Mitgliederversammlung ist eingehalten, wenn vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Präsidiums statt oder wenn 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschriften unter Angabe des Grundes und des Zweckes dies beantragt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann kurzfristig einberufen werden! Die Ladungsfrist ist eingehalten, wenn vom Präsidium unter Einhaltung einer Lade-frist von einer Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde.
- Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Alle Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Das Geschäftsjahr schließt mit dem Kalenderjahr.
§ 11 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung von Gesellschaftszwecken verwendet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begüns-tigt werden. Auslagenersatz und andere Aufwendungen sowie projektbezogene Vergütungen erfolgen auf Grundlage rechtsgültiger Verträge und Belegvorlage.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Grundschule I „Friedrich Ludwig Jahn“ der Stadt Wittenberge (Land Brandenburg), die es unmittelbar und ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke zu verwenden hat. (z. B. Förderung musischer Talente).
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der Mitglieder der Gesellschaft für die Auflösung stimmen müssen. Sind weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend, wird innerhalb der nächsten 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig ist. Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin in Kraft.
§ 13 Mitgliedsbeitragsordnung
Jahresbeitrag für aktive Mitglieder: 60,- Euro p. a. Jahresbeitrag für Firmen und Institutionen: nach Vereinbarung! (mind. 500,- Euro p. a.)
Die Mitgliedsbeiträge sind auf das Geschäftskonto des Vereins zu überweisen!
Empfänger: Europäische Kulturwerkstatt e.V. Konto: 43 41 434 BLZ: 100 700 24 Institut: Deutsche Bank Berlin |